Kassengesetz

Um die Manipulation von Umsätzen zu verhindern, müssen laut Gesetz schon seit dem 1. Januar 2020 Registrierkassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein. Angesichts der absehbaren technischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung hat das Bundesfinanzministerium aber schon im Herbst 2019 eine Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020 gewährt. Danach sollten es die Finanzämter nicht beanstanden, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme noch nicht über entsprechende zertifizierte Sicherheitseinrichtungen verfügen. Diese Frist sollte nach Angaben des ZDH deutlich – etwa um ein Jahr – verlängert werden.

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